FG Hessen - Urteil vom 10.11.2016
4 K 179/16
Normen:
AO § 52; AO § 63; AO § 60;

Gemeinnützigkeit; demokratisches Staatswesen; Volksbildung; politische Bildung; politischer Verein; Solidarität; Steuergerechtigkeit; Umweltschutz

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 179/16

DRsp Nr. 2017/6982

Gemeinnützigkeit; demokratisches Staatswesen; Volksbildung; politische Bildung; politischer Verein; Solidarität; Steuergerechtigkeit; Umweltschutz

1. Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist dann nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dient und diesem gemeinnützigen Zweck funktional untergeordnet ist.2. Eine gemeinnützigkeitsschädliche Betätigung liegt dagegen vor, wenn die politische Zielrichtung der Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft Selbstzweck ist.3. Im Rahmen der Gemeinnützigkeit beschränkt sich die Überprüfung der Finanzbehörden bzw. des Gericht darauf, ob das Tätigwerden der gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich geeignet ist, den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck zu fördern. Es ist keine Wertbeurteilung darüber zu treffen, ob eine auf die Förderung des gemeinnützigen Zwecks gerichtete und auch ansonsten mit der Rechtsordnung vereinbare Maßnahme zweckmäßig oder billigenswert erscheint.4. In der Art und Weise, wie und durch welche Maßnahmen die gemeinnützige Körperschaft ihre Zwecke verfolgt, ist die gemeinnützige Organisation grundsätzlich frei, solange das konkrete Handeln auf die Förderung der Satzungszwecke gerichtet und dazu geeignet ist.