Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Förderung des Sports nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) —oder anderer im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannter Zwecke— als gemeinnützig anzuerkennen ist.
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