BFH - Urteil vom 09.02.2017
V R 69/14
Normen:
FGO § 99 Abs. 2; AO § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BFHE 257, 6
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3949/09

Gemeinnützigkeit der Förderung von Turnierbridge

BFH, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen V R 69/14

DRsp Nr. 2017/5821

Gemeinnützigkeit der Förderung von Turnierbridge

1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. 2. Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Normenkette:

FGO § 99 Abs. 2; AO § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Förderung des Sports nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) —oder anderer im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannter Zwecke— als gemeinnützig anzuerkennen ist.