(aus den Gründen)
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, obwohl die festgesetzte Körperschaftsteuer 0 € beträgt. Über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren zu entscheiden. Durch Erlass des Körperschaftsteuerbescheides hat der Beklagte die Steuerbefreiung versagt. Dadurch ist die Klägerin beschwert (BFH-Urteil vom 31.5.2005 I R 105/04, HFR 2005, 1194; Sächsisches FG, Urteil vom 19.3.2013, EFG 2014, 584; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 23.9.2014 9 K 2451/10 K, EFG 2015, 744 mit Anmerkung von Kühnen, Az. BFH I R 6/15).
Die Klage ist aber unbegründet.
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