FG Münster - Urteil vom 19.02.2018
13 K 3313/15 F
Normen:
AO § 60a Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 897

Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins mit dem Namen Friedhofsverein X. e.V.; Vergabe von Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung sowie Pflege des Friedhofs und der Trauerhalle als hauptsächliche Aufgaben des Vereins

FG Münster, Urteil vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 13 K 3313/15 F

DRsp Nr. 2018/4361

Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins mit dem Namen "Friedhofsverein X. e.V."; Vergabe von Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung sowie Pflege des Friedhofs und der Trauerhalle als hauptsächliche Aufgaben des Vereins

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 60a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gemeinnützigkeit des Klägers.

Der Kläger ist ein im Jahr 1904 gegründeter, im Vereinsregister eingetragener Verein mit dem Namen "Friedhofsverein X. e.V." und dem Sitz in X. Der Kläger unterhält einen Friedhof. Er führt selbst keine Bestattungen durch, sondern seine wesentliche Tätigkeit besteht darin, Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung zu vergeben sowie den Friedhof und die Trauerhalle zu pflegen.

Die derzeit gültige Satzung des Klägers vom ... 2000 regelt u.a. Folgendes:

"§ 2

Zweck des Vereins

Der Friedhofsverein ein X. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins besteht darin, einen Friedhof mit einer Trauerhalle für seine Mitglieder zu unterhalten.

§ 3

Zielsetzung und Vereinstätigkeit