FG Brandenburg - Urteil vom 20.08.2002
2 K 1046/01
Normen:
AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 57 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 57 Abs. 1 S. 2 ; KStG (1996) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1355

Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Golfsports; Unmittelbarkeit; Förderung der Allgemeinheit; Körperschaftsteuer 1996 und Aufhebung des Freistellungsbescheides zur Körperschaftsteuer 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 1046/01

DRsp Nr. 2002/14583

Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Golfsports; Unmittelbarkeit; Förderung der Allgemeinheit; Körperschaftsteuer 1996 und Aufhebung des Freistellungsbescheides zur Körperschaftsteuer 1996

1. Ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung und Ausübung des Golfsports ist, ist nicht wegen Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn er seine satzungsgemäßen Zwecke nicht unmittelbar, also selbst oder durch seine Organe verwirklicht. Dies ist nicht der Fall, wenn weder der Verein noch eine seiner Hilfspersonen Inhaber des Nutzungsrechts der Golfanlage sind, auf der sich der Vereinssitz befindet, und deshalb die bloße Mitgliedschaft eines Golfsportlers allein nicht ausreicht, um Golf zu spielen oder zu erlernen. 2. Der Verein fördert nicht die Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 AO, wenn aufgrund der Höhe der Beiträge nur Personen mit höherem Einkommen oder Vermögen in der Lage sind, Mitglied zu werden. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist die Höhe der Gesamtbelastung, zu der neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen auch der Aufnahmebeitrag, etwaige Sonderbeiträge sowie das an den Eigentümer der Golfanlage zu entrichtende Nutzungsentgelt gehören.

Normenkette:

AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 57 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 57 Abs. 1 S. 2 ;