FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2020
8 K 8260/16
Normen:
AO § 52 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6;
Fundstellen:
DStRE 2021, 854

Gemeinnützigkeit eines Golfclubs und Aufhebung von Bescheiden über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer; Eintrittsspende bei der Aufnahme in einen Sportverein und Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit; Freiwilligkeit der Spenden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 8 K 8260/16

DRsp Nr. 2020/18266

Gemeinnützigkeit eines Golfclubs und Aufhebung von Bescheiden über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer; Eintrittsspende bei der Aufnahme in einen Sportverein und Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit; Freiwilligkeit der Spenden

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für 2003 vom 22. Dezember 2014 und für 2004 bis 2009 vom 16. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2016 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit von Änderungsbescheiden aus den Jahren 2014 und 2015 für die Jahre 2003 bis 2009 und damit um die Gemeinnützigkeit des Klägers.

1. 2. 3.