FG Sachsen - Urteil vom 19.03.2013
3 K 1143/09
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO § 51; AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 14; EinigVtr Art. 38 Abs. 2;

Gemeinnützigkeit eines Vereins im Beitrittsgebiet bei Übernahme eines Forschungsreaktors im Stadium der Betriebsunterbrechung nach der Wiedervereinigung und anschließend von der Politik beschlossener Stilllegung des Reaktors

FG Sachsen, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 1143/09

DRsp Nr. 2014/1594

Gemeinnützigkeit eines Vereins im Beitrittsgebiet bei Übernahme eines Forschungsreaktors im Stadium der Betriebsunterbrechung nach der Wiedervereinigung und anschließend von der Politik beschlossener Stilllegung des Reaktors

1. Wurde ein bis dahin vom Zentralinstitut für Kernforschung betriebener, unterkritisch gehaltener, grundsätzlich betriebsbereiter, aber ertüchtigungsbedürftiger Forschungsreaktor im Beitrittsgebiet nach der Wiedervereinigung auf einen von einem Bundesland getragenen Verein übertragen und stand zu diesem Zeitpunkt politisch noch nicht fest, ob der Reaktor tatsächlich wieder in Betrieb genommen werden würde, so kann auch dann weiter von einer gemeinnützigen Förderung von Forschung und Wissenschaft durch den Verein auszugehen sein, wenn politisch später die Stilllegung und der Rückbau des Reaktors beschlossen worden sind; insoweit ist aufgrund der besonderen Situation der Wiedervereinigung unerheblich, dass in der Zeit zwischen Forschungstätigkeit am laufenden Reaktor und Entscheidung über die Stilllegung ein Rechtsträger- und Betreiberwechsel stattgefunden hat.