BFH - Urteil vom 06.10.2009
I R 55/08
Normen:
AO § 52 Abs. 1; AO § 52 Abs. 2; AO § 55 Abs. 1; AO § 60 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 6; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 362
BFHE 226, 525
BStBl II 2010, 335
DB 2010, 150
DStRE 2010, 127
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8327/04

Gemeinnützigkeit eines zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig werdenden Wettbewerbsvereins

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen I R 55/08

DRsp Nr. 2009/27999

Gemeinnützigkeit eines zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig werdenden Wettbewerbsvereins

Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist nicht gemeinnützig, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1; AO § 52 Abs. 2; AO § 55 Abs. 1; AO § 60 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 6; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gemeinnützig und deshalb von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist.