BFH - Urteil vom 13.06.2012
I R 71/11
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6; AO § 68 Nr. 1; AO § 65;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 29/09

Gemeinnützigkeit eines zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen durch eine gemeinnützige GmbH betriebenen Mahlzeitendienstes

BFH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen I R 71/11

DRsp Nr. 2012/21577

Gemeinnützigkeit eines zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen durch eine gemeinnützige GmbH betriebenen Mahlzeitendienstes

NV: Da § 65 Nr. 3 AO dem Schutz des Wettbewerbs dient, ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb nur dann zu bejahen, wenn der Geschäftsbetrieb (hier: Mahlzeitendienst) nicht nur ein notwendiges Mittel zur Erreichung des ideellen Zwecks der Körperschaft ist, sondern sich auch in seinem Umfang auf den zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang beschränkt.

Kann nach den Feststellungen des Finanzgerichts der Zweck der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen durch Einsatz in einer Großküche nur durch eine Teilnahme am Wettbewerb erreicht werden, so ist die Gemeinnützigkeit nur dann gewahrt, wenn das Maß der Teilnahme am Wettbewerb das für die Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen erforderliche Maß nicht überschreitet.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6; AO § 68 Nr. 1; AO § 65;

Gründe