BFH - Urteil vom 21.07.1999
I R 2/98
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, §§ 59, 60, 61 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 297

Gemeinnützigkeit; künftige Vermögensverwendung

BFH, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen I R 2/98

DRsp Nr. 2000/516

Gemeinnützigkeit; künftige Vermögensverwendung

1. Eine § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO entsprechende Vermögensbindung liegt nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. 2. Die gesetzlich vorgeschriebene Festschreibung der (künftigen) Vermögensverwendung hat die Funktion eines Buchnachweises. Auf außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder auf Regelungen in anderen Satzungen darf nicht Bezug genommen werden.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, §§ 59, 60, 61 ;

Gründe:

I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, dessen Satzung in den Streitjahren 1987 bis 1989, soweit hier von Bedeutung, folgenden Inhalt hatte:

"§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein fördert kirchliche und soziale Zwecke.