FG Hessen - Urteil vom 28.06.2017
4 K 917/16
Normen:
AO § 52; AO § 60 Abs.1;

Gemeinnützigkeit; Mustersatzung; wörtliche Übernahme; formelle Satzungsmäßigkeit

FG Hessen, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 4 K 917/16

DRsp Nr. 2017/14059

Gemeinnützigkeit; Mustersatzung; wörtliche Übernahme; formelle Satzungsmäßigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 52; AO § 60 Abs.1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des Klägers. Der Kläger betreibt nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Er wurde am xx.xx.xx88errichtet. Am xx.xx.xx14 wurde eine Satzungsänderung in § 7 (Vorstand) beschlossen und die Satzung dem Finanzamt vorgelegt.

In der Satzung heißt es u.a. unter:

§ 2 Aufgaben und Ziele:

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.

Ziele der Gesellschaft sind:

2.1 Förderung der verhaltenstherapeutischen und medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Biofeedback

2.2 Förderung von Forschungsarbeiten und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten mit Biofeedback, mit dem Ziel der Objektivierung und Evaluierung der Verhandlungsergebnisse.

2.3 Entwicklung und Qualitätssicherung, fachlich qualifizierter Aus-, Fort- und Weiterbildung für Biofeedback.