BFH - Beschluß vom 03.09.1999
I B 75/98
Normen:
AO §§ 52, 60, 61 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 301

Gemeinnützigkeit; Nachweis der ordnungsgemäßen Vermögensbindung

BFH, Beschluß vom 03.09.1999 - Aktenzeichen I B 75/98

DRsp Nr. 2000/515

Gemeinnützigkeit; Nachweis der ordnungsgemäßen Vermögensbindung

1. § 60 Abs. 1 AO erfordert einen "Buchnachweis" anhand der Satzung. 2. Auf außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen und somit auf einen sich nicht in der Satzung manifestierenden Willen der Mitgliederversammlung darf nicht zurückgegriffen werden. 3. Diese Grundsätze gelten auch für die satzungsmäßige Vermögensbindung.

Normenkette:

AO §§ 52, 60, 61 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zulassung der Revision für das Streitjahr 1989 begehrt, kann er schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Finanzgericht (FG) die Klage insoweit auch wegen gemeinnützigkeitsschädlicher Darlehensgewährung abgewiesen hat. Diesbezüglich hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargetan mit der Folge, daß eine Zulassung schon deswegen ausscheidet (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.).