Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zulassung der Revision für das Streitjahr 1989 begehrt, kann er schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Finanzgericht (FG) die Klage insoweit auch wegen gemeinnützigkeitsschädlicher Darlehensgewährung abgewiesen hat. Diesbezüglich hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargetan mit der Folge, daß eine Zulassung schon deswegen ausscheidet (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.).
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