FG Köln - Urteil vom 18.04.2012
13 K 1075/08
Normen:
AO § 14; AO § 52 Abs 2 Nr 4; AO § 64; KStG § 5 Abs 1 Nr 9;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 236
NJW 2012, 10

Gemeinnützigkeit, Verkauf von Karnevalsorden, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

FG Köln, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 13 K 1075/08

DRsp Nr. 2012/14701

Gemeinnützigkeit, Verkauf von Karnevalsorden, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Einkünfte einer wegen Förderung des Brauchtums als gemeinnützig anerkannten Körperschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden sind körperschaftsteuerpflichtig.

Normenkette:

AO § 14; AO § 52 Abs 2 Nr 4; AO § 64; KStG § 5 Abs 1 Nr 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin aus dem Verkauf von Karnevalsorden körperschaftsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der X Karnevals e.V., …. Die Klägerin hatte in den Streitjahren ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 bestand ein Rumpfwirtschaftsjahr.

Satzungsmäßiger Zweck der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des am … 2000 geänderten Gesellschaftsvertrags die Förderung des traditionellen Brauchtums in X einschließlich des Karnevals. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags wird dieser Zweck insbesondere verwirklicht durch

„die Sammlung von Gegenständen zur Geschichte des X Karnevals,

das Betreiben des „X Karnevalsmuseum”,

die Förderung des Jugendkarnevals und des Nachwuchses für die Bühne und in den Gesellschaften,