FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.02.2003
3 K 762/99
Normen:
AO (1977) § 61 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 61 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1214

Gemeinnützigkeit; Vermögensbindung einer Körperschaft; Körperschaftsteuer 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 3 K 762/99

DRsp Nr. 2003/9399

Gemeinnützigkeit; Vermögensbindung einer Körperschaft; Körperschaftsteuer 1997

1. Die Bestimmung über die Vermögensbindung einer Körperschaft gilt als von Anfang an nicht ausreichend, wenn sie nachträglich so geändert wird, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht. 2. Bei der Abfassung der Satzung sind die geplanten Verwendungszwecke so klar wie möglich anzugeben. Künftigen Unsicherheiten ist durch gestaffelte alternative Verwendungsregelungen Rechnung zu tragen, denn zwingend im Sinne der in § 61 Abs. 2 S. 1 AO geregelten Ausnahme ist die Unsicherheit nur insoweit, als sie auch dann noch verbleibt. Gleiches gilt auch für Satzungsänderungen, denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Anforderungen bei der Änderung der Satzung geringer sein sollten, als bei deren Aufstellung.

Normenkette:

AO (1977) § 61 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 61 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gemeinnützigkeit des Klägers.

Der Kläger ist ein auf dem Gebiet der Arbeitsbeschaffung tätiger eingetragener Verein