Eine Körperschaft fördert mildtätige Zwecke i. S. des § 53 Nr. 2 AO, wenn ihre Tätigkeit auf die Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen gerichtet ist. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Bezüge eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen und das Vermögen nicht zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht oder die Verwendung dafür nicht zugemutet werden kann. Zu den maßgeblichen Bezügen zählen alle für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Dabei sind Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.
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