VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 4 ;
Gemeinsame Marktorganisation für Milch und MilcherzeugnisseZu den Voraussetzungen der Freisetzung einer sogenannten SLOM-Referenzmenge. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
FG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen IV 227/01
DRsp Nr. 2003/8706
Gemeinsame Marktorganisation für Milch und MilcherzeugnisseZu den Voraussetzungen der Freisetzung einer sogenannten SLOM-Referenzmenge. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist Art. 3 a Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge an einen ehemaligen Nichtvermarktungsbetrieb erlaubte, der wegen seiner zwischenzeitlich erfolgten Umstellung auf die Produktion anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse die beantragte Referenzmenge im Zeitpunkt der Antragstellung nur mit Hilfe eigens zu diesem Zweck hinzugepachteter Produktionsmittel (Futterflächen, Kühe und sonstige Produktionsmittel) erzeugen konnte?
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