FG Münster - Urteil vom 18.05.2016
10 K 2790/14 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 8; EStG § 26 Abs. 1; EStG § 26b; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 52 Abs. 2a;
Fundstellen:
FuR 2017, 42
NZA 2016, 1450

Gemeinsame Veranlagung der Partner einer nichtehelichen, verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zur Einkommensteuer; Anwendung des Splittingtarifs

FG Münster, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 10 K 2790/14 E

DRsp Nr. 2016/11651

Gemeinsame Veranlagung der Partner einer nichtehelichen, verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zur Einkommensteuer; Anwendung des Splittingtarifs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 8; EStG § 26 Abs. 1; EStG § 26b; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 52 Abs. 2a;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nach §§ 2 Abs. 8, 52 Abs. 2a in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuersteuergesetzes in der Fassung vom 15.07.2013 (EStG) auf Antrag - unter Anwendung des Splittingtarifs - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.

Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen.