Tenor:
Dem Gerichtshof wird vorgeschlagen, die Vorabentscheidungsfragen des Förvaltningsrätt i Stockholm wie folgt zu beantworten:
- In erster Linie:
1. Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines Drittstaats gegründeten Gesellschaft nicht unabhängig von dieser in eine als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelte Gruppe mehrerer Gesellschaften, die in dem Mitgliedstaat gebildet wurde, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, aufgenommen werden kann. Die Dienstleistungen, die zwischen der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung erbracht wurden, sind im Gegensatz zu den Dienstleistungen, die zwischen der Zweigniederlassung und ihren Kunden - unabhängig davon, ob diese der Gruppe angehören oder nicht - erbracht wurden, keine mehrwertsteuerpflichtigen Vorgänge.
- Hilfsweise:
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