FG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2013
1 K 268/12
Normen:
BewG § 37 Abs. 1 und Abs. 2; BewG § 41 Abs. 2a; BewG § 51a; BewG § 34 Abs. 6; BewG § 41 Abs. 1 Nr. 1;

Gemeinschaftliche Tierhaltung, Bewertung von LuF-Betrieben

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 268/12

DRsp Nr. 2013/19870

Gemeinschaftliche Tierhaltung, Bewertung von LuF-Betrieben

Die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) bildet einschließlich der hiermit zusammenhängenden WG einen Betrieb der LuF. Der LuF-Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der Betrieb über keine Eigenflächen verfügt (gegen Tz. 3 Abs. 3 des gemeinsamen Erlasses der obersten Finanzbehörden vom 1.9.2011, BStBl I 2011, 939). Für die Höhe des Zuschlags wegen eines Überbestands an Vieh sind die Wertansätze der Tabelle L 30 in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr.3 BewRL maßgeblich. Der Zuschlag ist gemäß § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren.

Normenkette:

BewG § 37 Abs. 1 und Abs. 2; BewG § 41 Abs. 2a; BewG § 51a; BewG § 34 Abs. 6; BewG § 41 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde zum 1. Juni 2007 von den Landwirten A und B errichtet. Komplementär der Klägerin ist A, Kommanditist ist B. Als atypisch stiller Gesellschafter ist C beteiligt. A, B und C erfüllen die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG).