BFH - Urteil vom 25.10.2005
VII R 65/04
Normen:
EGV 1222/94 Art. 3 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; EWGV 3035/80 Art. 3 Abs. 2 Art. 8 ; MOG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 845
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 146/01

Gemeinschaftsrecht; unzutreffende Herstellererklärung

BFH, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VII R 65/04

DRsp Nr. 2006/3068

Gemeinschaftsrecht; unzutreffende Herstellererklärung

1. Der Ast. ist verpflichtet, die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung sowie der einer dieser beiden Gruppen nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 3035/80 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren i. S. des Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 3035/80 tatsächlich verwendet wurden.2. Als tatsächlich verwendet gelten nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 VO Nr. 3035/80 die Erzeugnisse, die "als solche" zum Herstellen der ausgeführten Ware verwendet worden sind.3. In der Herstellererklärung des Ausführers sind die Mengen dieses Verarbeitungserzeugnisses und nicht die Mengen des verwendeten Grunderzeugnisses anzugeben.4. Eine unzutreffende Herstellererklärung lässt den Erstattungsanspruch nicht gänzlich entfallen. Zu prüfen ist indes, ob durch die unrichtige Angaben des Grunderzeugnisses anstatt des tatsächlich verwendeten Verarbeitungserzeugnisses eine höhere als dem Ausführer zustehende Ausfuhrerstattung beantragt worden ist (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EGV 1222/94 Art. 3 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; EWGV 3035/80 Art. 3 Abs. 2 Art. 8 ; MOG § 10 Abs. 1 ;

Gründe: