FG München - Beschluss vom 28.01.2005
15 V 2608/04
Normen:
AO (1977) § 160 § 90 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 ; EG Art. 43 Art. 48 ;

Gemeinschaftsrechtskonformität von § 160 AO

FG München, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 15 V 2608/04

DRsp Nr. 2005/19516

Gemeinschaftsrechtskonformität von § 160 AO

Bei summarischer Betrachtung kann ein steuerrechtliches Instrument wie § 160 AO nicht rechtswidrig sein, wenn die steuerrechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten im niedrig besteuerten Ausland ganz oder teilweise versagen. An der Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Zinszahlungen an eine in Liechtenstein ansässige und als Domizilgesellschaft angesehene Stiftung als Betriebsausgaben bestehen danach keine ernstlichen Zweifel.

Normenkette:

AO (1977) § 160 § 90 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 ; EG Art. 43 Art. 48 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Antrags auf vorläufige Rechtsschutzgewährung die Frage, ob Betriebsausgaben nach § 160 AO der Abzug versagt werden kann.

I.

Wegen der Verhältnisse der Antragstellerin (Astin) bezieht sich der Senat auf den dieser Entscheidung beigefügten Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004 (Az.: 15 V 4140/03). Es ist nicht ersichtlich und nichts dazu vorgetragen, daß sich diesbezüglich für den hier maßgeblichen Besteuerungsabschnitt 2002 etwas geändert hat.