FG Niedersachsen - Beschluss vom 14.10.2004
6 V 655/04
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG ; EGV Art. 43 Satz 1, 2 ; EGV Art. 56 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 271
EFG 2005, 286

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit; Negative ausländische Einkünfte; Ausländische Verluste - Ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 2a Abs.1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Gemeinschaftsrecht

FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 6 V 655/04

DRsp Nr. 2005/720

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit; Negative ausländische Einkünfte; Ausländische Verluste - Ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 2a Abs.1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Gemeinschaftsrecht

1. Nach Auffassung des I. Senats des BFH (Beschl. v. 13.11.2002 I R 13/02, BStBl II 2003, 795) ist die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, wonach ausländische negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht abgesetzt werden können, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. 2. Die in dem o.a. BFH-Beschluss dargelegten Gründe gelten für den Bereich der gewerblichen Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte entsprechend. Es bestehen daher ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit dem Gemeinschaftsrecht, ohne dass in diesem Eilverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen wäre. 3. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung steht dem nicht entgegen. Eine solche Abwägung mit öffentlichen Interessen findet bei Zweifeln an der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht statt.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG ; EGV Art. 43 Satz 1, 2 ; EGV Art. 56 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte.