FG Niedersachsen - Beschluss vom 18.07.2005
6 V 127/05
Normen:
KStG § 8b Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 135
GmbHR 2006, 500

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit; Schachteldividenden - Vereinbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. für VZ 2002 mit Gemeinschaftsrecht ernstlich zweifelhaft

FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 6 V 127/05

DRsp Nr. 2005/20361

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit; Schachteldividenden - Vereinbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. für VZ 2002 mit Gemeinschaftsrecht ernstlich zweifelhaft

1. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob § 8b Abs. 5 KStG in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht bei der Veranlagung außer Acht zu bleiben hat. 2. Durch die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG behandelt der Gesetzgeber die steuerfreien Bezüge aus in- und ausländischen Beteiligungen im Ergebnis ungleich. In Heranziehung der vom EuGH in seinem Urteil vom 18.9.2003, Rs. C 168/01 Bosal Holding BV (IStR 2003, 666) aufgestellten Grundsätze spricht vieles dafür, dass die Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 5 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit des § 8 b Abs. 5 und des § 15 KStG bei steuerfreien Bezügen.