FG Hessen - Beschluss vom 20.11.2017
1 V 10/17
Normen:
ErbStG § 97 I Nr. 2, IV;
Fundstellen:
DStRE 2019, 204
EFG 2018, 312
ZEV 2018, 168

gemischt-freigebige Zuwendung; Schenkung; Verhältnisrechnung

FG Hessen, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 1 V 10/17

DRsp Nr. 2018/31

gemischt-freigebige Zuwendung; Schenkung; Verhältnisrechnung

Tenor

Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 3. November 2016 wird in Höhe von 3.660,-- € ausgesetzt bis zu dessen Bestandskraft, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren.

Soweit der Bescheid bereits vollzogen ist, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 90 v.H. und der Antragsgegner zu 10 v.H. zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 97 I Nr. 2, IV;

Gründe

I.

Streitig zwischen den Beteiligten im Hauptsacheverfahren ist das Vorliegen einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).

Der Antragsteller ist X. Am 6. März 2006 schloss er mit A (Zuwendende), die verstorben ist, einen notariellen Vertrag über die Übertragung des Grundstücks B (Urkundenrolle-Nr.). Unter § 2 Kaufpreis heißt es: "Der Kaufpreis beträgt 200.000,-- €. Der Kaufpreis wird wie folgt belegt:

1. [Der Antragsteller] stellt [die Zuwendende] von allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma C [im Folgenden D] bis zu dem Betrag von 29.000,-- € frei.