BFH - Beschluss vom 14.04.2004
IX B 106/03
Normen:
EStG § 9 § 21 ; FGO § 76 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1392
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 220/01

Gemischt genutztes Gebäude - Schuldzinsenabzug

BFH, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen IX B 106/03

DRsp Nr. 2004/12677

Gemischt genutztes Gebäude - Schuldzinsenabzug

Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielung von Einkünften aus VuV, sondern auch der Selbstnutzung, und werden Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als WK abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 § 21 ; FGO § 76 § 96 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Auffassung des Finanzgerichts (FG), die Angabe des Darlehenszwecks als bloßer Willensakt reiche nicht aus, um den Zusammenhang des streitigen Darlehens mit dem fremdvermieteten Gebäudeteil herzustellen, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.