BFH - Beschluss vom 15.05.2007
IX B 184/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9, § 21;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1647
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6360/03

Gemischt genutztes Gebäude; Darlehenszinsen

BFH, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen IX B 184/06

DRsp Nr. 2007/12221

Gemischt genutztes Gebäude; Darlehenszinsen

Dient ein angeschafftes Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus VuV, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, sind die für den Erwerb des Objekts aufgewendeten Darlehenszinsen nur insoweit als WK bei VuV und damit nur anteilig (im Verhältnis zur selbst genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) abziehbar, als das/die Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes verwendet wurden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9, § 21;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich.