FG Niedersachsen - Urteil vom 16.08.2005
8 K 396/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gemischt genutztes Haus; Werbungskosten; Abzug - Aufteilungsmaßstab für Werbungskosten bei einem Haus, in dem sich vermietete Ladenräume und eine eigengenutzte Wohnung befinden

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 8 K 396/02

DRsp Nr. 2007/7622

Gemischt genutztes Haus; Werbungskosten; Abzug - Aufteilungsmaßstab für Werbungskosten bei einem Haus, in dem sich vermietete Ladenräume und eine eigengenutzte Wohnung befinden

1. Die BFH-Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei gemischt genutzten Gebäuden ist auch auf die übrigen Werbungskosten anzuwenden, soweit eine direkte Zuordnung der Aufwendungen oder eine objektiv überprüfbare Aufteilung nicht möglich ist. 2. Eine sachgerechte Aufteilung muss berücksichtigen, welche Anschaffungskosten und welche laufenden Kosten auf die unterschiedlich genutzten Flächen entfallen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, in welcher Höhe die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in...abzugsfähig sind.