FG Düsseldorf - Urteil vom 31.03.1999
4 K 6623/95 Erb
Fundstellen:
EFG 1999, 616

Gemischte Grundstücksschenkung bei Übernahme von Verbindlichkeiten?

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 4 K 6623/95 Erb

DRsp Nr. 2001/2767

Gemischte Grundstücksschenkung bei Übernahme von Verbindlichkeiten?

Von einer in vollem Umfang freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist selbst dann auszugehen, wenn bei einer Grundstücksschenkung der Beschenkte die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten übernimmt, dem Schenker jedoch der Nießbrauch vorbehalten bleibt und dieser sich im Innenverhältnis gegenüber dem Beschenkten verpflichtet hat, wie bisher die Zins- und Tilgungsleistungen auf die übernommenen Verbindlichkeiten zu tragen.

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Oktober 1994 (UR-Nr.) übertrug die am 21. Oktober 1923 geborene Mutter des Klägers, X, diesem das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung A, Flur, Flurstück ( B ) sowie Gemarkung V, Flur, Flurstücke und ( S ) und das Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung

im Wege vorweggenommener Erbfolge. Unter II. 2. der notariellen Urkunde vom 10. Oktober 1994 wurde vereinbart, daß der Kläger eine Gegenleistung - "ausgenommen die Schuldübernahme gemäß Abschnitt III und den vorbehaltenen Nießbrauch gemäß Abschnitt IV dieser Urkunde" - nicht zu erbringen hatte. Ferner enthält die notarielle Urkunde vom 10. Oktober 1994 folgende Regelungen:

"III. Schuldübernahme