LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2020
L 9 KR 214/17
Normen:
SGB V § 32 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1636/16

Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 214/17

DRsp Nr. 2020/14920

Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 32 Abs. 1a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung bzw. Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs für den Kläger in Gestalt von Maßnahmen der physikalischen Therapie.

Der im Jahre 1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente sowie Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Im Jahre 1990 erkannte das Versorgungsamt II Berlin dem Kläger einen Grad der Behinderung von 30 zu; zugrunde lagen als Diagnosen: "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit langanhaltenden Nervenwurzelreizerscheinungen und Funktionsbehinderungen, Zustand nach leichter Fehlstellung knöchern verheilter Oberschenkelfraktur".

Vom 1. April 2014 bis zum 13. Mai 2014 befand der Kläger sich zur stationären Rehabilitation in der Klinik A in I. Von dort wurde er mit folgenden Diagnosen entlassen:

Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (F43.8),

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2),

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41),