I.
Die Klägerin begehrt die Genehmigung eines Krankenhausversorgungsvertrages bzw. die Klärung der Frage seiner Genehmigungsfähigkeit, insbesondere ob er eine unverzügliche Arzneimittelversorgung im Sinne des §
Die Klägerin unterhält Hauptbetriebsräume am H-Platz in A-Stadt und kommt der von ihr betriebenen Krankenhausversorgung über die ausgelagerten Betriebsräume in I-Stadt, I-Straße 3 nach.
Die Beigeladene betreibt u. a. ein Krankenhaus in S-Stadt, das A-Klinikum S-Stadt, S-Straße 1, bei dem es sich um eine Akutklinik der Basisversorgung mit ca. 210 Betten, darunter 6 intensivmedizinische Betten und 6 Beatmungsplätze handelt. Zudem wird rund um die Uhr eine Notaufnahme vorgehalten.
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