BSG - Beschluss vom 17.03.2021
B 6 KA 27/20 B
Normen:
SGB V § 135 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 12/18
SG München, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1007/15

Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der ComputertomographieGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 27/20 B

DRsp Nr. 2021/6618

Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Computertomographie Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I