BFH - Beschluss vom 04.04.2011
V B 87/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3275/08

Generelle einheitliche Beurteilung eines Leistungsbündels zum Zwecke der Freizeitgestaltung

BFH, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen V B 87/10

DRsp Nr. 2011/15140

Generelle einheitliche Beurteilung eines Leistungsbündels zum Zwecke der Freizeitgestaltung

1. NV: Ein Leistungsbündel zum Zwecke der Freizeitgestaltung ist nicht stets, sondern nur in Abhängigkeit der Umstände des jeweiligen Einzelfalls einheitlich zu beurteilen. 2. NV: Eine tatsächliche Verständigung setzt eine eindeutige Willensäußerung über Inhalt und Gegenstand der Verständigung voraus. Hierfür reicht die in einem Schreiben des FA enthaltene Formulierung "es bestünden keine Bedenken" nicht aus. 3. NV: Nach § 81 Abs. 2 FGO kann eine Inaugenscheinnahme auch nur durch ein Mitglied des FG-Senats erfolgen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kommt "der abstrakten Rechtsfrage, ob ein Leistungsbündel zum Zwecke der Freizeitgestaltung stets einheitlich zu beurteilen ist," keine grundsätzliche Bedeutung zu.

a)