I. Das Finanzgericht (FG) hat die von Rechtsanwalt A im Namen der Baugenossenschaft X e.G.mbH (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) erhobene Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klägerin sei spätestens mit dem Tod ihres letzten Mitglieds im Jahr 1996 erloschen und A, der im Jahr 2001 die Klage als gesetzlicher Vertreter der Klägerin erhoben habe, sei nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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