BFH - Beschluss vom 16.02.2005
I B 156/03
Normen:
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3 ; FGO § 58 Abs. 2 S. 1 ; GenG § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1322
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1806/01

Genossenschaft - keine gesetzlicher Vertretung durch Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB

BFH, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen I B 156/03

DRsp Nr. 2005/7828

Genossenschaft - keine gesetzlicher Vertretung durch Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB

1. Prozessunfähige wie eine juristische Person in der Rechtsform der Genossenschaft können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter wirksam Prozesshandlungen vornehmen lassen. Gesetzlicher Vertreter einer Genossenschaft ist der Vorstand.2. Ein gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümerin eines Genossenschaftsgrundstücks Bestellter wird aufgrund der Bestellung nicht gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft i. S. des § 24 Abs. 1 GenG.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3 ; FGO § 58 Abs. 2 S. 1 ; GenG § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die von Rechtsanwalt A im Namen der Baugenossenschaft X e.G.mbH (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) erhobene Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klägerin sei spätestens mit dem Tod ihres letzten Mitglieds im Jahr 1996 erloschen und A, der im Jahr 2001 die Klage als gesetzlicher Vertreter der Klägerin erhoben habe, sei nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: