BFH - Beschluss vom 13.07.2004
II B 166/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 6 S. 2 § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1548
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1005/00

Genossenschaft: Steuerfreiheit von Grunderwerb

BFH, Beschluss vom 13.07.2004 - Aktenzeichen II B 166/02

DRsp Nr. 2004/14031

Genossenschaft: Steuerfreiheit von Grunderwerb

1. Es ist höchstrichterlich geklärt und deshalb nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung, dass § 7 Abs. 2 GrEStG nur auf die flächenweise Aufteilung eines Grundstücks anzuwenden ist, welches einer Gesamthand gehört und deshalb auf den Erwerb von Grundstücken durch oder von einer KapG (hier: einer e.G.) nicht anzuwenden ist.2. Der BFH hat wiederholt entschieden, dass § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG die Identität der Person voraussetzt, die als Erwerber an den aufeinander folgenden Rechtsvorgängen beteiligt ist (BFH-Urt. v. 27.10.1970 - II 72/65, BStBl II 1971, 278).

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 6 S. 2 § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte durch notariell-beurkundeten Vertrag vom 26. November 1998 von einer eingetragenen Genossenschaft (e.G.), an der er selbst als Genosse beteiligt war, ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 186 010 DM zuzüglich Nebenkosten von 3 000 DM. Die e.G. hatte das Grundstück zuvor durch Vertrag vom 7. Oktober 1993 zum Zwecke der späteren Aufteilung unter den Genossen erworben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte wegen des Erwerbs des Klägers durch Bescheid vom 4. Februar 1999 nach einer Gegenleistung von 189 010 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 6 615 DM gegen den Kläger fest.