FG München - Urteil vom 02.07.2019
12 K 1777/18
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1402

Genügen des räumlichen Zusammenlebens mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts; Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Elternteils als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld

FG München, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 12 K 1777/18

DRsp Nr. 2020/6822

Genügen des räumlichen Zusammenlebens mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts; Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Elternteils als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld

Stichwörter: 1. Gemeinsamer Haushalt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bedeutet, dass die Beteiligten, wenn auch jeder auf seine besondere Weise, zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt jedem zuzurechnen ist. Nicht allein entscheidend sind die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zum Haushalt, etwa die Frage, wer Mieter der Wohnung ist.2. Für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt. Auf die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder kommt es nicht an.3. Die Tätigkeiten Kochen und Putzen in einer Wohnung reichen nicht aus, um einen ehemals gemeinsamen Haushalt von der Klägerin mit dem Beigeladenen weiter zu führen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe