FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2020
5 V 2487/19 A(U,KV,AO)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gerichtliche Aussetzung der Vollziehung diverser Umsatzsteuerbescheide sowie einzelner Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf Steuerrückstände; Zwangsvollstreckung des Finanzamts gegen einen Rechtsanwalt wegen Steuerrückständen; Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden als Schätzungsbescheide und der damit verbundenen Steuerrückstände

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 5 V 2487/19 A(U,KV,AO)

DRsp Nr. 2020/6814

Gerichtliche Aussetzung der Vollziehung diverser Umsatzsteuerbescheide sowie einzelner Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf Steuerrückstände; Zwangsvollstreckung des Finanzamts gegen einen Rechtsanwalt wegen Steuerrückständen; Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden als Schätzungsbescheide und der damit verbundenen Steuerrückstände

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010 werden ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung diverser Umsatzsteuerbescheide sowie von einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, welche das Finanzamt in Bezug auf die sich aus den Umsatzsteuerfestsetzungen ergebenden Steuerrückstände getroffen hat.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Der Antragsgegner, das Finanzamt, betreibt derzeit gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen im Einzelnen streitiger Steuerrückstände für die Zeiträume 2009 bis 2017.

1. a) b) c) d) e) f) g) 2. 3. 4. 5. 6. 7.