OLG Celle - Beschluss vom 08.11.2017
9 W 86/17
Normen:
AktG § 142 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2018, 42
DB 2017, 2726
NJW-RR 2017, 1511
ZIP 2017, 2301
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 28/16

Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasthematik

OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 9 W 86/17

DRsp Nr. 2017/16383

Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasthematik

Es besteht der Verdacht, dass von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und einem oder mehreren Mitglied/Mitgliedern des Vorstands bemerkt wurde, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen. Dieser Verdacht rechtfertigt die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 AktG.

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 27. Juli 2017 (Bl. 382 ff. d. A.) wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Folgendes wird angeordnet: