LG Düsseldorf, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 72/10
Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach Übertragung einer AGAnsatz einer typisierten EinkommensteuerNichtberücksichtigung von KirchensteuerAnsatz einer Marktrisikoprämie
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 26 W 14/17 (AktE)
DRsp Nr. 2022/6909
Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach Übertragung einer AGAnsatz einer typisierten EinkommensteuerNichtberücksichtigung von KirchensteuerAnsatz einer Marktrisikoprämie
Die typisierte Einkommensteuer - resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag - ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nach dem Abgeltungssteuersystem mit 26,375 % anzusetzen. Die Kirchensteuer bleibt typisierend unberücksichtigt.Der Ansatz der Marktrisikoprämie mit 4,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nicht zu beanstanden.Sind die Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens nicht aussagekräftig, kann der Betafaktor anhand der Börsenkursentwicklung einer Peer Group - hier: bestehend aus börsennotierten Lebens- und Sachversicherungsunternehmen - geschätzt werden. Der (isoliert betrachtete) Betafaktor der Hauptaktionärin - als Rückversicherer - ist demgegenüber keine vorzugswürdige Schätzgrundlage.
Tenor
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