Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Mai 2019, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung und zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Lagerhaltung für zwei Regionalgesellschaften der E-Gruppe. Am Standort C-Stadt unterhält sie ein Warenlager mit ca. 72 Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberin wendet die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz an. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb C-Stadt gewählte fünfköpfige Betriebsrat.
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