LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.05.2020
5 TaBV 18/19
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 54/18

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/19

DRsp Nr. 2020/11541

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Umsetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers, wenn er mitteilt, dass der Arbeitnehmer sich auf der Position, auf der er erprobt worden sei, "nicht bewährt" habe.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Mai 2019, Az. 3 BV 54/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung und zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Lagerhaltung für zwei Regionalgesellschaften der E-Gruppe. Am Standort C-Stadt unterhält sie ein Warenlager mit ca. 72 Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberin wendet die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz an. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb C-Stadt gewählte fünfköpfige Betriebsrat.

1. 2.