FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.01.2015
3 KO 887/14
Normen:
FGO § 149 Abs. 2 S. 1; StBGebV § 40 Abs. 3;

Gerichtliche Festsetzung der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten; Anrechnung der Geschäftsgebühr für die gerichtliche Vertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 3 KO 887/14

DRsp Nr. 2016/6631

Gerichtliche Festsetzung der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten; Anrechnung der Geschäftsgebühr für die gerichtliche Vertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft

Tenor

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Juni 2014 werden die der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 946,39 € festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 18. Dezember 2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 149 Abs. 2 S. 1; StBGebV § 40 Abs. 3;

Gründe

I

Die Erinnerungsführerin wurde in dem Klageverfahren vorausgegangenen Einspruchsverfahren von der R. + Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft, vertreten. Das Einspruchsschreiben vom 02. Juli 2013 wurde von einem Geschäftsführer der R. + Partner GmbH, Steuerberater G. S. unterzeichnet. Eine Begründung des Einspruchs erfolgte nicht. Der Erinnerungsgegner wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2013 als unbegründet zurück.