KG - Beschluss vom 23.07.2014
5 W 202/14
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 241/08
LG Berlin, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 241/08

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung bei Geltendmachung von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts

KG, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 5 W 202/14 - Aktenzeichen 5 W 203/14

DRsp Nr. 2017/1247

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung bei Geltendmachung von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts

Zwar ist der Einwand, der Antragsgegner des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gehöre zwischenzeitlich nicht mehr zu der Erbengemeinschaft, die der antragstellende Rechtsanwalt vertreten hat, ein außergerichtlicher Einwand. Dieser Einwand ist gleichwohl nicht zu beachten, wenn er offensichtlich unbegründet ist (hier: bejaht).

I. 5 W 202/14:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 sowie der Teilabhilfebeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 - 19 O 241/08 - aufgehoben, soweit darin hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 und des Antragsgegners zu 19 insgesamt und hinsichtlich der zu erstattenden Zustellungsauslagen gegenüber den Antragsgegnern zu 1 bis 4, 6 bis 12, 14 bis 23 zum Nachteil des Antragstellers entschieden worden ist.

2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe dieses Beschlusses zurückgegeben.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II. 5 W 203/14:

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.