Der Streitwert wird auf 2.002 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG): Mit der Klage wurde zulässigerweise ein streitiger Abzweigungsbetrag für Mai 2022 bis Januar 2023 geltend gemacht.
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG für eine gerichtliche Festsetzung des Streitwerts vor; diese erscheint hier geboten. Denn der Streitwert ist als Gegenstandswert zugrunde zu legen bei der Bestimmung der gesetzlichen Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1, § 55 Abs. 1 RVG; vgl. näher Reuß, EFG 2009, 50 und EFG 2013,
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