BFH - Beschluß vom 05.05.1999
VIII B 62/97
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 13666

Gerichtliche Festsetzung des Streitwerts

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 62/97

DRsp Nr. 1999/8403

Gerichtliche Festsetzung des Streitwerts

1. Für ein Verfahren vor dem BFH ist für einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Kostenbeamte des BFH in der Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren einen anderen Streitwert ermittelt hat als der Kostenbeamte des FG im Kostenfestsetzungsbeschluss. 2. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach der mutmaßlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkung zu schätzen.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller) bestehenden atypisch stillen Gesellschaft die Gewinne/Verluste für die Jahre 1990 bis 1993 zunächst entsprechend den eingereichten Feststellungserklärungen wie folgt festgestellt.

Im Anschluß an eine Außenprüfung bei der atypisch stillen Gesellschaft vertrat das FA die Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht erfüllt seien und erließ gegenüber den Antragstellern negative Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1990 bis 1995.