Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
1. Das Gericht des Rechtszuges setzt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag, der im Schriftsatz vom 23. Februar 2018 gestellt worden ist, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert bestimmen. Nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG entscheidet der Senat nach Übertragung auf diesen wegen grundsätzlicher Bedeutung.
2. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem
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