BFH - Urteil vom 14.07.2015
VIII R 72/13
Normen:
AO § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 132/10

Gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft i.S. von § 89 Abs. 2 AO

BFH, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen VIII R 72/13

DRsp Nr. 2015/21141

Gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft i.S. von § 89 Abs. 2 AO

Da die Finanzbehörde mit der verbindlichen Auskunft nur eine Aussage über ihre gegenwärtige Einschätzung zur steuerlichen Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Vorfeld einer etwaigen Besteuerung dieses Sachverhalts trifft und sie dabei gem. Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden ist, ist eine verbindliche Auskunft nur darauf hin zu überprüfen, ob die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Daher besteht in der Regel, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, kein Anspruch auf Erteilung einer von einer vertretbaren Auffassung abweichenden Auskunft.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 4. März 2013 3 K 132/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) verpflichtet ist, eine verbindliche Auskunft mit dem von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwünschten Inhalt zu erteilen.