FG Sachsen - Urteil vom 21.10.2009
8 K 421/09
Normen:
AO § 5; AO § 152 Abs. 2; AO § 162; AO § 130 Abs. 1; AO § 131 Abs. 1; FGO § 102;

Gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung des FA über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts; Herabsetzung des im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzten Verspätungszuschlags nach Eingang der Steuererklärung

FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 421/09

DRsp Nr. 2009/25849

Gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung des FA über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts; Herabsetzung des im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzten Verspätungszuschlags nach Eingang der Steuererklärung

1. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. 2. Die Entscheidung über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ist eine Ermessensentscheidung. Das Finanzgericht kann neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs nach § 131 Abs. 1 AO nur prüfen, ob die Ablehnung rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist.