BFH - Beschluss vom 05.04.2011
VIII B 91/10
Normen:
ZPO § 227; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3064/07

Gerichtliche Sachaufklärungspflicht in Bezug auf erklärte Betriebsausgaben bei Versäumen ihres Beleges durch Steuerpflichtigen und entsprechendem gerichtlichen Hinweis

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 91/10

DRsp Nr. 2011/9857

Gerichtliche Sachaufklärungspflicht in Bezug auf erklärte Betriebsausgaben bei Versäumen ihres Beleges durch Steuerpflichtigen und entsprechendem gerichtlichen Hinweis

1. NV: Es besteht keine Pflicht des FG zu weiteren Sachaufklärung in Bezug auf Betriebsausgaben, die während mehrjähriger Verfahrensdauer nicht belegt wurden. 2. NV: Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das FG die Sache angesichts mangelnder Vorbereitung einer Partei auf die mündliche Verhandlung nicht antragsgemäß vertagt. 3. NV: Die Obliegenheit zur gewissenhaften Terminsvorbereitung entfällt nicht deshalb, weil ein Beteiligter mit einem vom späteren Geschehen abweichenden Verfahrensfortgang rechnet. 4. NV: Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Urteil verfahrensrechtlich von der durch teilstattgebende Steuerbescheide noch im Klageverfahren eingetretenen Veränderung der Prozesssituation ausgeht.

Normenkette:

ZPO § 227; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;

Gründe

I.