OLG Hamm - Urteil vom 09.09.2019
8 U 7/17
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 204
NZG 2019, 1261
ZInsO 2020, 109
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 38/14

Gerichtliche Überprüfbarkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zu einer GeschäftsführervergütungGeschäftsführervergütung als verdeckte GewinnausschüttungVergütung eines nicht vollschichtig tätigen Geschäftsführers

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 8 U 7/17

DRsp Nr. 2019/15996

Gerichtliche Überprüfbarkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zu einer Geschäftsführervergütung Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttung Vergütung eines nicht vollschichtig tätigen Geschäftsführers

1. Ein Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung einer GmbH eine Vergütung ihres Geschäftsführers einführt oder erhöht, kann unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und der Treuepflicht auch gerichtlich überprüft werden. Den Gesellschaftern steht allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu.2. Zur Prüfung der Frage, ob der Ermessensspielraum überschritten wurde, kann auf Studien über Geschäftsführergehälter in vergleichbaren Unternehmen (z.B. BBE-Studie) zurückgegriffen werden. Als Maßstab kann auch die Grenze herangezogen werden, die die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage entwickelt hat, ab wann eine Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist. Dabei ist der Ermessensspielraum der Gesellschafterversammlung im Regelfall nicht überschritten, wenn nach den Maßstäben der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.