OLG Hamm - Urteil vom 25.07.2016
8 U 160/15
Normen:
GmbHG § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 14
DB 2016, 1925
ZIP 2016, 58
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 46/15

Gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Abberufung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

OLG Hamm, Urteil vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 8 U 160/15

DRsp Nr. 2016/13219

Gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Abberufung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

1. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet grundsätzlich allen Gesellschaftern einer GmbH, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, wenn in seiner Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen. 2. Stimmen Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens eines wichtigen Abberufungsgrundes für ein Verbleiben des Geschäftsführers, so handeln sie regelmäßig treuwidrig mit der Folge der Nichtigkeit der Stimmabgabe. Bei der Feststellung des Beschlussergebnisses sind diese Stimmen nicht mit zu zählen. 3. Ein solcher wichtiger Grund liegt in einer vorsätzlichen Falschaussage des Geschäftsführers in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern (hier: verneint). 4. Die Beweislast dafür, dass der Geschäftsführer falsch ausgesagt hat, trägt derjenige Gesellschafter, der dies behauptet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.