FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2008
12 K 460/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; StBerG § 164a Abs. 1 ; StBerGDV § 29 Abs. 1 ; StBerGDV § 24 Abs. 3 ; AO § 83 ; AO § 84 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 51

Gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Steuerberaterprüfung; Befangenheit eines Prüfers; Verböserungsverbot und abweichende Punktevergabe im Rahmen des Überdenkungsverfahrens; Keine bindende Wirkung des Punkteschemas; Beweisvorsorgepflicht der Prüfungskommission

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 12 K 460/05

DRsp Nr. 2008/21183

Gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Steuerberaterprüfung; Befangenheit eines Prüfers; Verböserungsverbot und abweichende Punktevergabe im Rahmen des Überdenkungsverfahrens; Keine bindende Wirkung des Punkteschemas; Beweisvorsorgepflicht der Prüfungskommission

1. Prüfungsspezifische Bewertungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich an sachfremden Erwägungen orientiert hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet darüber hinaus die isolierte Betrachtung von Prüfungsnoten; prüfungsspezifische Bewertungen sind im Gesamtkontext des Prüfungsverfahrens zu treffen. 2. Führen die Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht zu einer Änderung seines Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem betreffenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen vorzunehmen.